Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Wertsachendepots und Räumlichkeiten der Helvetic Secura AG
1. Vertragsgegenstand
Die Helvetic Secura AG (CHE-427.890.702) (die "HSAG") übernimmt die Einlagerung und Aufbewahrung von Kunst- und Wertgegenständen (die "Lagergegenstände") in speziell hierfür vorgesehenen Wertsachendepots und Räumlichkeiten in Hochsicherheitsanlagen der HSAG (die "Anlagen") nach Massgabe (i) der nachstehenden Bestimmungen und (ii) eines durch den Kunden und der HSAG unterzeichneten Mietvertrags (der "Mietvertrag"), gegen Entrichtung des vereinbarten Entgelts. Bei den Wertsachendepots handelt es sich um Schliessfächer oder Tresore unterschiedlicher Grösse (die "Wertsachendepots"). Bei den Räumlichkeiten handelt es sich um Räumlichkeiten und Betriebsumgebung zur sicheren Unterbringungen von kundeneigenen Lagergegenständen (die "Räumlichkeiten").
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (die "AGB") bilden einen integrierenden Bestandteil des beidseitig unterzeichneten Mietvertrags und finden auch ohne Unterzeichnung Anwendung. Bei allfälligen Widersprüchen zwischen dem Mietvertrag und diesen AGB geht der Mietvertrag vor.
Abweichende Geschäftsbedingungen oder andere Bedingungen des Kunden und/oder Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweise auf die Geltung seiner Geschäftsbedingungen oder anderer zur Anwendung gelangender Bestimmungen werden nicht akzeptiert und sind unwirksam, solange diese von der HSAG nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt wurden.
Diese AGB werden in deutscher und englischer Sprache erstellt. Im Falle von Unklarheiten und Widersprüchen geht die deutsche Fassung vor.
2. Vertragsschluss
Der Mietvertrag kommt bei dessen gegenseitiger Unterzeichnung zustande. Es steht der HSAG frei, den potentiellen Kunden ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Die Wertsachendepots und die Räumlichkeiten können jeweils nur von einem einzelnen Kunden (Privatperson oder Unternehmen) gemietet werden. Unter Vorbehalt des Mietvertrags und der Einhaltung der anwendbaren Gesetze, ist der Mieter berechtigt, über den Inhalt der Wertsachendepots bzw. Räumlichkeiten und der Lagergegenstände alleine und unbeschränkt zu verfügen sowie Dritte hierzu zu bevollmächtigen. Mit Minderjährigen wird grundsätzlich kein Vertrag abgeschlossen.
3. Keine Untervermietung, keine Abtretung, Verbindlichkeit für Rechtsnachfolger
Eine Weiter- oder Untervermietung der Wertsachendepots durch den Kunden ist nicht zulässig. Bei den Räumlichkeiten ist eine Weiter- oder Untervermietung durch den Kunden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die HSAG erlaubt. In beiden Fällen ist der Kunde zudem nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Zustimmung der HSAG den Mietvertrag oder einzelne Teile davon, sowie Rechte und Pflichten, welche sich daraus ergeben, an eine Drittpartei zu übertragen oder abzutreten.
Jegliche Bestimmungen und Bedingungen aus dem Mietvertrag verpflichten die Parteien sowie deren Rechtsnachfolger und Rechtserwerber.
4. Ersterfassung, Informationen
Vor dem ersten Zutritt zur Anlage erfolgt eine Ersterfassung (die "Ersterfassung") sämtlicher Kunden und Zutrittsberechtigten (gemäss Ziff. 9 hiernach). Die Ersterfassung erfolgt stets in der Anlage selbst. Im Rahmen der Ersterfassung hat bei jedem Kunden bzw. Zutrittsberechtigten Folgendes zu erfolgen:
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Video- und Bildaufnahmen mittels Kameras zur Personenidentifikation;
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Aufnahme/Scanning des biometrischen Handabdrucks (inkl. Handvenenerkennung und Fingerabdruck) der linken und rechten Hand;
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Durchführung der Personenkontrolle, insb. Vorlage eines gültigen Passes oder einer gültigen Identitätskarte sowie vollständige Angabe von Namen und Kontaktinformationen.
Die HSAG ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, die im Rahmen der Ersterfassung gemachten Angaben zu überprüfen.
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5. Zugang, Zugangskontrolle, Ein- und Auslagerung
5.1 Zugang
Nach Unterzeichnung des Mietvertrags, Durchführung der Ersterfassung und Bezahlung allfälliger Sicherheitsleistungen und Mietzinsen erhält der Kunde einen Badge/Schlüssel und/oder erstellt eine Zahlenkombination. Der Kunde ist für die ihm übergebenen Badges/Schlüssel und/oder Zahlenkombinationen verantwortlich. Bei Verlust eines Badge/Schlüssel und/oder Zahlenkombination ist die HSAG unverzüglich zu benachrichtigen. Es existieren keine Ersatzbadges/-schlüssel und die Zahlenkombinationen kennt nur der jeweilige Kunde. Die infolge des Verlusts entstandenen Kosten werden dem Kunden in Rechnung gestellt und sind vollumfänglich vom Kunden zu tragen.
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5.2. Zugangskontrolle
Zutrittsberechtigt sind ausschliesslich der Kunde und ggf. die von ihm angegebenen Zutrittsberechtigten. Nicht berechtigen Personen wird der Zugang zur Anlage verwehrt. Bei jedem Zugang eines Kunden oder Zutrittsberechtigten zur Anlage erfolgt eine Zugangskontrolle gemäss Personenidentifikation mittels Video- und Bildaufnahmen sowie Scanning der biometrischen Handabdrücke (inkl. Handvenenerkennung und Fingerabdruck). Die HSAG ist berechtigt, ein Zutrittsprotokoll zu führen.
Nach Unterzeichnung des Mietvertrags, Durchführung der Ersterfassung und Bezahlung allfälliger Sicherheitsleistungen und Mietzinsen ist der selbständige Zutritt des Kunden bzw. Zutrittsberechtigten unter Wahrung des von der HSAG erstellten Zutrittsreglements möglich. Bei einem selbständigen Zutritt des Kunden und/oder Zutrittsberechtigten zur Anlage schliesst die HSAG jedoch jegliche damit zusammenhängende Haftung soweit gesetzlich zulässig aus. Jeder Zutritt erfolgt ausschliesslich gegen Voranmeldung gemäss separatem Zutrittsreglement und zu den Geschäftszeiten der HSAG. Die HSAG behält sich das Recht vor, dem Kunden aus Sicherheitsüberlegungen den Zutritt zu verweigern. Während dem die Kunden die Anlage alleine betreten dürfen, dürfen Zutrittsberechtigte die Anlage – gemäss der im Mietvertrag vom jeweiligen Kunden angegebenen Berechtigung – entweder alleine oder nur in Begleitung des jeweiligen Kunden betreten.
Da der Zugang zur Anlage nur einer begrenzten Anzahl von Personen gleichzeitig möglich ist, wird die Aufenthaltsdauer für Kunden bzw. Zutrittsberechtigte zeitlich beschränkt. Die Aufenthaltsdauer in der Anlage beträgt pro Zugang max. 1 Stunde. Eine Verlängerung bedarf der vorgängigen Anmeldung. Zudem darf der Kunde bzw. Zutrittsberechtigte pro Kalenderjahr max. 4 Mal im Jahr (jeweils max. 1 Stunde) die Anlage kostenlos betreten. Die Überschreitung und Verlängerung dieser Zeit bzw. der Anzahl Zugänge pro Jahr ist möglich, wird jedoch gemäss der jeweils gültigen Preisliste und nach Stundensatz separat in Rechnung gestellt.
5.3 Ein- und Auslagerung
Der Transport der Lagergegenstände zur Anlage, die Verpackung, eine allfällige, zulässige Montage der Lagergegenstände in den Räumlichkeiten und insb. der Inhalt der Lagergegenstände in den Wertsachendepots wie auch den Räumlichkeiten ist ausschliesslich Sache des Kunden. Die HSAG wird nicht über den Inhalt der Lagergegenstände informiert, erstellt keine Listen oder Bestätigungen oder dergleichen. Auch besteht keine Informations- oder Deklarationspflicht von Seiten des Kunden. Ein Eigentumsübergang findet durch die Einlagerung nicht statt. Es dürfen zudem keine Effekten jeglicher Art eingelagert werden.
Der Kunde muss jedoch sämtliche anwendbaren Gesetze beachten. Keinesfalls dürfen in irgendeiner Form gefährliche, gemäss schweizerischem Recht illegale oder zur Aufbewahrung ungeeignete Gegenstände in den Wertsachendepots oder Räumlichkeiten aufbewahrt werden. Der Kunde haftet für jeden Schaden (inkl. Folgeschäden), der aus Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen entsteht. Insb. ist die HSAG berechtigt, bei Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen den Mietvertrag ausserordentlich mit sofortiger Wirkung aufzuheben. Diesfalls werden bereits bezahlte oder geschuldete Mietkosten und -gebühren nicht zurückerstattet. Zudem behält sich die HSAG das Recht vor, beim jedem Zutritt verdächtige Gegenstände zu durchsuchen und gegebenenfalls den Kunden und/oder Zutrittsberechtigten den Zutritt zur Anlage zu verweigern. Der Kunde haftet für alle Schäden, welche in Folge Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen entsteht, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
Auch die vollständige oder teilweise Auslagerung sowie eine allfällige Demontage der Lagergegenstände in den Räumlichkeiten ist Sache des Kunden. Die Mietkosten sind auch geschuldet, wenn der Kunden die Lagergegenstände vor Ablauf der Mietdauer auslagert.
6. Mietdauer und Beendigung
Der Mietvertrag kann entweder auf bestimmte oder unbestimmte Zeit abgeschlossen werden. In jedem Fall beträgt die Mindest-Mietdauer aber 1 Jahr. Die Mindest-Mietdauer berechnet sich jeweils per Abschlussdatum des Mietvertrags. Ist der Mietvertrag auf bestimmte Zeit abgeschlossen worden, so endet er automatisch mit deren Ablauf.
Ist der Mietvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, so kann er bei Wertsachendepots mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten jeweils auf das Ende eines Vertragsjahres und bei Räumlichkeiten mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf einen ortüblichen Termin ordentlich gekündigt werden. Jedes Vertragsjahr beginnt mit Abschlussdatum des Mietvertrags. Die Kündigung muss stets schriftlich erfolgen.
Der Mietvertrag kann zudem von beiden Parteien aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig schriftlich aufgelöst werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn:
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die jeweils andere Partei unter diesem Vertrag eine wesentliche vertragliche Verpflichtung verletzt und diese Verletzung nicht innerhalb von 30 Tagen nach Empfang einer schriftlichen Mitteilung, welche die Vertragsverletzung nennt, behebt;
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bei der jeweils anderen Partei eine erhebliche Verschlechterung ihrer Kreditwürdigkeit eintritt und dadurch die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten nach dem Mietvertrag (inkl. AGB) gefährdet wird und eine Besserung innert angemessener Frist nicht zu erwarten ist;
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die jeweils andere Partei zahlungsunfähig wird;
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ein Konkursverfahren oder ein ähnliches Verfahren nach der jeweils anwendbaren Rechtsordnung gegen eine Partei angehoben wird, sei es freiwillig oder unfreiwillig;
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die vom Kunden eingelagerten Lagergegenstände unrechtmässig eingelagert wurden oder störende Eigenschaften aufweisen (Schädlinge, Strahlung, Gerüche etc.), welche die anderen Lagergegenstände, die Anlage, Personen oder die Umgebung stark beeinträchtigen oder gefährden.
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Auf Wunsch kann der Kunde den Mietvertrag auch jederzeit auflösen, dabei erfolgt aber keine Rückerstattung oder Teilrückerstattung der bereits geleisteten oder ein Erlass der bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder bis zum Ablauf der festen Vertragsdauer fällig werdenden Miete.
Bei Beendigung des Mietvertrags ist der Kunde oder sein(e) Rechtsnachfolger verpflichtet:
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die von ihm eingelagerten Lagergegenstände spätestens am Tag des Ablaufs des Mietvertrags abzuholen. Werden die Lagergegenstände nicht rechtzeitig abgeholt, bleibt der Kunde bis zur vollständigen Abholung seiner Lagergegenstände zur Bezahlung der Mietkosten verpflichtet;
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alle ausgehändigten Badges/Schlüssel oder Zahlenkombinationen vollständig und unbeschadet zu retournieren. Bei Verlust der Badges/Schlüssel oder Zahlenkombinationen ist die HSAG umgehend zu informieren, damit diese auf Kosten des Kunden (gem. separater Preisliste) das Schloss rechtzeitig auswechseln kann; und
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die Wertsachendepots und Räumlichkeiten sind der HSAG in sauberem und gebrauchsfähigem Zustand wie beim Mietbeginn übergeben zurückzugeben sowie gemäss dem Mietvertrag allenfalls zurückzubauen. Allfällige vom Kunden oder den Zutrittsberechtigten verursachte Schäden an den Wertsachendepots, Räumlichkeiten und/oder der Anlage werden auf Kosten des Kunden durch die HSAG ersetzt.
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Kündigt der Kunde zwar den Mietvertrag, erfüllt er aber die in dieser Ziffer genannten Pflichten nicht vollumfänglich, ist die HSAG berechtigt, die Rechte gemäss Ziff. 8 hiernach geltend zu machen (Zutrittsverweigerungsrecht, Retentionsrecht, Pfandrecht und Verwertungsrecht). Diese Rechte gelten auch im Falle einer ausserordentlichen Kündigung von HSAG gemäss dieser Ziff. 6. Zudem sind die Mietkosten bis zur vollständigen Erfüllung der Pflichten weiterhin geschuldet.
Allfällige Schadenersatzansprüche des Kunden für nicht rechtzeitig abgeholte Lagergegenstände sind ausdrücklich ausgeschlossen.
7. Mietkosten, weitere Kosten
Ohne gegenteilige Abrede im Mietvertrag richten sich die Mietkosten nach den jeweils gültigen Tarifen gem. separater Preisliste und werden jährlich im Voraus fakturiert. Angebrochene Monate werden vollständig abgerechnet. Sämtliche Rechnungen der HSAG werden innert 10 Tagen fällig.
Zudem werden u.a. folgende, nicht in den Mietkosten enthaltene, weiteren Kosten dem Kunden gem. separater Preisliste verrechnet und monatlich in Rechnung gestellt: (i) Zutritte für Zutrittsberechtigte gemäss Ziff. 9 hiernach, (ii) durch den Kunden bzw. Zutrittsberechtigten verursachte Stromkosten der Wertsachendepots und Räumlichkeiten, insb. der gemieteten Sicherheitsräume und Räumlichkeiten, (iii) durch den Kunden bzw. Zutrittsberechtigten absichtlich oder grobfahrlässig ausgelöste Alarme in der Anlage, (iv) falls der Kunde bzw. Zutrittsberechtigte trotz Voranmeldung gemäss Ziff. 5.2 hiervor gar nicht oder mehr als 30 Minuten verspätet zum vereinbarten Termin erscheint, sowie (v) Kosten, die infolge des Verlusts des Badge/Schlüssel und/oder der Zahlenkombination gemäss Ziff. 5.1 hiervor entstehen.
Eine verspätete Zahlung führt zu Mahnspesen und Verzugszinsen ab Fälligkeit der Forderung in Höhe von 1% pro angebrochenen Monat.
8. Zutrittsverweigerungsrecht, Retentionsrecht, Pfandrecht und Verwertungsrecht
Solange nicht sämtliche Forderungen der HSAG erfüllt sind, hat die HSAG das Recht, dem Kunden und sämtlichen von ihm angemeldeten Zutrittsberechtigten (gemäss Ziff. 9 hiernach) den Zutritt zur Anlage zu verweigern.
Für den Fall, dass der Kunde der schriftlichen Aufforderung zur Befriedigung der Ansprüche der HSAG aus dem Vertragsverhältnis nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit nachkommt, hat die HSAG gemäss Art. 485 Abs. 3 OR sowie Art. 895 ff. ZGB ein Retentionsrecht an den Lagergegenständen. Die Lagergegenstände haften der HSAG zudem als Pfand für den jeweiligen Saldo aus dem gesamten Geschäftsverkehr zwischen der HSAG und dem Kunden. Diese Rechte gelten auch bei teilweiser Abholung der Lagergegenstände durch den Kunden.
Zusätzlich zum Retentions- und Pfandrecht behält sich die HSAG ausdrücklich vor, nach unbenutztem Ablauf einer von der HSAG unter Verwertungsandrohung angesetzten weiteren Zahlungsfrist von 30 Tagen, (i) die Wertsachendepots bzw. Räumlichkeiten des Kunden unter Anwesenheit eines Notars gewaltsam zu öffnen und (ii) die Lagergegenstände des Kunden ohne weitere Formalitäten zur Deckung ihrer Aufwendungen und offenen Mietkosten (inkl. Mahnspesen und Verzugszinsen) freihändig privat zu verwerten (ohne Berücksichtigung der Bestimmungen des SchKG) oder – im Ermessen der HSAG – im Rahmen eines Betreibungsverfahren verwerten zu lassen – wobei sich der Kunde hiermit ausdrücklich damit einverstanden erklärt, dass die zuständige Amtsstelle einen Freihandverkauf gemäss Art. 130 Ziff. 1 SchKG durchführen kann. Im Rahmen eines allfälligen Betreibungsverfahrens gemäss den Bestimmungen des SchKG stimmen die HSAG und der Kunde überein, dass Art. 41 SchKG nicht anwendbar ist und dass die HSAG berechtigt ist, auch eine reguläre Betreibung einzuleiten, ohne zuerst das Pfandrecht verwertet zu haben (Verzicht auf das beneficium excussionis realis).
Für einen allfällig ungedeckten Saldo bleibt der Kunde haftbar. Ein allfällig nicht beanspruchter Teil des Inhalts des Wertsachendepots bzw. der Räumlichkeiten wird dem Kunden zur Verfügung gestellt oder gerichtlich hinterlegt. Über den Inhalt der Wertsachendepots bzw. der Räumlichkeiten nimmt die HSAG diesfalls ein Inventar auf. Sämtliche im Rahmen dieser Ziff. 8 entstandenen Kosten werden dem Kunden vollständig in Rechnung gestellt.
Durch eine allfällige Übertragung des Eigentums an den Lagergegenständen an Dritte werden die retentions- und pfandrechtlichen Ansprüche der HSAG gegenüber dem Kunden und/oder Dritten nicht berührt.
Schadenersatzansprüche der HSAG wegen begründeter Zutrittsverweigerung oder begründeter Nichtherausgabe von Lagergegenständen werden explizit und vollumfänglich ausgeschlossen.
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9. Zutrittsberechtigte
Der Kunde kann eine oder mehrere Personen bevollmächtigen, Zutritt zum Wertsachendepot bzw. den Räumlichkeiten zu nehmen und/oder über diese zu verfügen (der/die "Zutrittsberechtigte(n)"). Dies hat der Kunde der HSAG (i) im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags im Mietvertrag oder (ii) nachträglich in schriftlicher Form durch Ergänzung des Mietvertrags (Ziff. 6 Mietvertrag) entsprechend bekannt zu geben. Die Zutrittsberechtigen müssen sich jedoch gleich wie die Kunden einer Ersterfassung gemäss Ziff. 4 hiervor unterziehen und für sie gelten die gleichen Zutritts- und Sicherheitsvorschriften wie für die Kunden. Insb. hat die HSAG das Recht, Zutrittsberechtigte aus Sicherheitsüberlegungen abzulehnen. Ein Zutrittsberechtigte wird kostenlos erfasst. Für jede weitere Person fallen Kosten, gem. separater Preisliste, für den Kunden an.
Entsprechend den Angaben im Mietvertrag und vorbehaltlich der Bestimmungen dieser AGB sind die Zutrittsberechtigen zur Entgegennahme des Schlüssels/Badges und/oder Zahlencodes bei Aushändigung durch die HSAG, zum Zutritt zur Anlage und zur Verfügung über den Inhalt der Wertsachendepots bzw. der Räumlichkeiten berechtigt. Diese Berechtigungen bleiben über den Zeitpunkt des Todes oder des Eintritts der Handlungsunfähigkeit des Kunden hinaus wirksam. Dies bis (i) zum schriftlichen Widerruf durch den Kunden selbst, (ii) durch den Testamentsvollstrecker bzw. die Erben des Kunden oder (iii) einer ausdrücklichen gerichtlichen Anordnung. Der Kunde kann die Vollmacht bzw. Zutrittsberechtigung jedoch jederzeit durch schriftliche Meldung an die HSAG widerrufen. Der Widerruf ist für die HSAG verbindlich und rechtswirksam, sobald die HSAG dem Kunden den Eingang des Widerrufs in schriftlicher Form bestätigt hat.
Die Übertragung von Rechten an Zutrittsberechtigte erfolgt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Die HSAG lehnt jede Haftung, welche sich daraus ergeben könnte, unabhängig davon aus welchem Rechtstitel, ausdrücklich und vollumfänglich ab.
10. Verpflichtungen des Kunden
10.1. Hinterlassen der Lagergegenstände
Der Kunde bzw. die Zutrittsberechtigten haben die Lagergegenstände im Wertsachendepot bzw. den Räumlichkeiten ordnungsgemäss zu verschliessen. Der Kunde haftet für jeden durch Nichtbeachtung dieser Verpflichtung zur ordnungsgemäss Verschliessung entstandenen Schaden. Die HSAG hat nach Betreten der Wertsachendepots bzw. Räumlichkeiten durch den Kunden oder eines Zutrittsberechtigten die ordnungsgemässe Hinterlassung der Lagergegenstände durch den Kunden bzw. Zutrittsberechtigten nicht zu überprüfen.
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10.2. Versicherung
Die Versicherung der Lagergegenstände liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden. Die HSAG übernimmt dafür keine Verantwortung oder Haftung. Der Kunde muss auf eigenen Namen, bei der von ihm gewünschten Versicherung (insb. für die Risiken Einbruchdiebstahl/Beraubung, Feuer/Elementar und Wasser) in Höhe der vom Kunden gewählten Versicherungsdeckung eine Versicherung abschliessen. Schäden aus nicht versicherten Risiken und Schäden aus Unterversicherung (z.B. durch zu geringe Versicherungshöhe) gehen zu Lasten des Kunden.
11. Haftung
Die HSAG hat für die Sicherung der Lagergegenstände die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzuwenden. Die HSAG haftet nur für Schäden, welche nachweislich aus der grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung dieser Sorgfaltspflicht hervorgehen sollten. Jede weitere Haftung der HSAG, insbesondere für Schäden durch atmosphärische Einflüsse wie Temperaturveränderungen, Luftfeuchtigkeit, Lufttrockenheit, Hitze, Kälte und dergleichen, durch höhere Gewalt (Naturereignisse, Erdbeben, Krieg, terroristische Akte, staatliche Massnahmen etc.) oder Unglücksfälle wie Brände, Rohrbrüche etc. an denen die HSAG kein Verschulden trifft, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung gilt für Ansprüche unter jedem Rechtstitel.
Insbesondere haftet die HSAG nicht für Schäden (die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschliessend):
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welche durch die nicht ordnungsgemässe Hinterlassung der Wertsachendepots bzw. Räumlichkeiten durch den Kunden oder einen Zutrittsberechtigten entstanden sind;
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welche im Zuge des Zutritts des Kunden oder eines Zutrittsberechtigten zum Wertsachendepot, den Räumlichkeiten bzw. während des Zutritts zur Anlage entstanden sind;
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welche durch Diebstähle der in den Wertsachendepots bzw. Räumlichkeiten hinterlegten Lagergegenstände entstanden, unabhängig davon, ob die Bedingungen zur Zutrittsberechtigung eingehalten wurden oder nicht;
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sofern sie die Folge von falschen Angaben des Kunden sind;
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sofern sie indirekte Schäden, Folgeschäden, Verzugsschäden, Gewinneinbussen, Wertverminderungsansprüche oder Konventionalstrafen betreffen;
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welche daraus entstehen, dass dem Kunden oder den Zutrittsberechtigten der Zutritt aus technischen Gründen vorübergehend nicht gewährt werden kann.
Umgekehrt haftet der Kunde jedoch für sämtliche Schäden, welche der HSAG oder Dritten durch die Lagergegenstände entstehen.
12. Adressänderungen, Tod des Kunden, Nachrichtenlosigkeit
Soweit nicht ausdrücklich anderweitig schriftlich geregelt, erfolgen Mitteilungen von der HSAG an den Kunden oder vom Kunden an die HSAG schriftlich auf dem Postweg oder mittels E-Mail gemäss den vom Kunden im Mietvertrag aufgeführten Angaben. Der Kunde verpflichtet sich der HSAG jede Adressänderung oder Änderungen seiner Kontaktangaben unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Der Kunde verpflichtet sich, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um die Nachrichtenlosigkeit zu vermeiden. Bei Tod eines Kunden wird die HSAG die vom Kunden eingelagerten Güter nur gegen Vorlage eines rechtsgenüglichen Erbscheines der für die Nachlassabwicklung zuständigen Behörden an die Gesamtheit all seiner Erben direkt oder den von ihnen gemeinsam bezeichneten Dritten ausliefern bzw. sonst wie darüber zu verfügen ist. Sämtliche Dokumente in Fremdsprachen müssen HSAG auf Verlangen mit notariell beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden.
Im Falle von Tod oder Nachrichtenlosigkeit des Kunden ist die HSAG zudem berechtigt, bis zur vollständigen Klärung der Rechtslage die Mietkosten dem Kunden bzw. dessen Erben in Rechnung zu stellen. Zudem ist die HSAG berechtigt, in diesem Fall nach Ablauf von 60 Tagen seit Kenntnisnahme durch die HSAG bzw. seit Ablauf des Mietverhältnisses (was früher eintrifft) die Rechte gemäss Ziff. 8 hiervor (Zutrittsverweigerungsrecht, Retentionsrecht, Pfandrecht und Verwertungsrecht) geltend zu machen.
13. Datenschutzbestimmungen
Im Rahmen der Erbringung der Dienstleistungen bearbeitet die HSAG Personendaten der Kunden sowie von Zutrittsberechtigten und gegebenenfalls von Drittpersonen. Dazu gehört unter anderem das Bearbeiten und Abspeichern der im Mietvertrag und in Ziff. 4 hiervor genannten Personendaten. Für weitere Informationen zum Datenschutz wird auf die Datenschutzerklärung (Datenbearbeitung durch die Helvetic Secura AG im Rahmen der Vermietung von Wertsachendepots und Räumlichkeiten) der HSAG verwiesen.
14. Nichtigkeit, Durchsetzbarkeit
Sollten einzelne Bestimmungen des Mietvertrags (inkl. AGB) ungültig oder nicht durchsetzbar sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht tangiert. Die ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen sind in diesem Fall durch solche zu ersetzen, welche dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmungen am nächsten kommen. Gleiches gilt auch bei einer vertraglichen Lücke.
15. Verrechnungsverbot
Der Kunde ist nicht befugt, Forderungen der HSAG mit allfälligen Gegenforderungen zu verrechnen.
16. Änderungen, Ergänzungen, Änderung der AGB
Alle Änderungen oder Ergänzungen des Mietvertrags bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.
Die HSAG behält sich die jederzeitige Änderung der AGB vor. Die Änderungen der AGB werden dem Kunden schriftlich oder auf andere geeignete Weise bekannt gegeben und gelten ohne schriftlichen Widerspruch innerhalb Monatsfrist als genehmigt.
17. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Alle Rechtsbeziehungen des Kunden mit der HSAG unterstehen schweizerischem materiellem Recht.
Für sämtliche Verfahren sind die ordentlichen Gerichte in Ittigen, Schweiz, ausschliesslich zuständig.
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Stand: 25.02.2022